Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 13 Einstellung
Stand: 03.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/13#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/13#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/13#abs-3 (3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grundstudiums vorzulegen sind. Studierende, die die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/13#abs-3a (3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/13#abs-4 (4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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