Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/14#abs-1 (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/14#abs-2 (2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/14#abs-3 (3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/14#abs-4 (4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

§ 13 § 15