Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/6#abs-1 (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/6#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/6#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.