Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 6 Dienstaufsicht und Durchführung

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/6#abs-1 (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/6#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/6#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

§ 5 § 7