Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-1 (1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-2 (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind

1.
das Protokoll des Prüfungsgespräches sowie
2.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-3 (3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-4 (4) Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsgespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.

§ 16 § 18