Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-1 (1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-2 (2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-3 (3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDAufstV/17#abs-4 (4) Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsgespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.