Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 91

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/91#abs-1 (1) Vor der Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und ihre Klarstellung nach den Umständen angezeigt erscheint. Das Grundbuchamt entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/91#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/91#abs-3 (3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/91#abs-4 (4) Der Beschluß, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller bekanntzumachen.

§ 90 § 92