§ 129
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Potsdam, 15.11.2013 – VG 12 K 112/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.05.2006 – 2 Wx 2/06
- KG, 08.03.2018 – 1 W 439/17
- VG Weimar, 29.08.2012 – 3 K 69/12 We
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/129#abs-1 (1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/129#abs-2 (2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.