Gesetze / Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung
GAufzV§ 4 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAufzV%202017/4#abs-1 (1) Der Steuerpflichtige hat nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 folgende Aufzeichnungen, soweit sie für die Prüfung von Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung steuerlich von Bedeutung sind, zu erstellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAufzV%202017/4#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen gehören nach den Verhältnissen des Einzelfalls folgende weitere Aufzeichnungen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAufzV%202017/4#abs-3 (3) Verwendet der Steuerpflichtige für die Bestimmung seiner Verrechnungspreise Datenbanken, muss er die von ihm dabei verwendete Suchstrategie, die dabei verwendeten Suchkriterien, das Suchergebnis und den außerhalb der Datenbank durchgeführten weiteren Selektionsprozess (Suchprozess) umfassend offenlegen. Der gesamte Suchprozess des Steuerpflichtigen muss nachvollziehbar und zum Zeitpunkt der Außenprüfung prüfbar sein. Die Konfiguration der Datenbank, mit der der konkrete Suchprozess durchgeführt wurde, ist vollständig zu dokumentieren. § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 GAufzV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.