Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/21#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/21#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.
§ 20 § 22