Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/21#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/21#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.