Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 22 Prüfungsorte und Prüfungstermine

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/22#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/22#abs-2 (2) Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen. Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/22#abs-3 (3) Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.

§ 21 § 23