Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

GArchDVDV

§ 20 Prüfungskommission

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/20#abs-1 (1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet die erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/20#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
zwei Angehörigen des höheren Archivdienstes und
3.
zwei Angehörigen des gehobenen Archivdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/20#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/20#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/20#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GArchDVDV%202019/20#abs-6 (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 19 § 21