Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 29 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/29?asof=2022-12-14#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/29?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/29?asof=2022-12-14#abs-3 (3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/29?asof=2022-12-14#abs-4 (4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 29 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417)
BGBl. 2024 I Nr. 417
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.