Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 24 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
Stand: 21.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/24#abs-1 (1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/24#abs-2 (2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.