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§ 24 GAPKondG — Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

GAP-Konditionalitäten-Gesetz

Stand: 21.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.

(2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.