Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 25 Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
Stand: 21.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/25#abs-1 (1) Ist der Zahlstelle ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität mitgeteilt worden, hat die Zahlstelle nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 6 Nummer 3 zu entscheiden, ob eine Verwaltungssanktion in Form einer Kürzung gegen den Begünstigten verhängt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/25#abs-2 (2) In den Fällen des § 13 Absatz 4 darf keine Verwaltungssanktion verhängt werden, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/25#abs-3 (3) Von der Verhängung einer Verwaltungssanktion ist abzusehen, sofern der Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität auf höherer Gewalt oder einer behördlichen Anordnung beruht.