Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 22 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/22?asof=2022-12-16#abs-1 (1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 genannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Kapitel angewandt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/22?asof=2022-12-16#abs-2 (2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

§ 20 § 22