Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 20 Kontrollbericht; Information des Begünstigten

Stand: 21.11.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/20#abs-1 (1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/20#abs-2 (2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.

§ 19 § 21