Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 20 Kontrollbericht; Information des Begünstigten
Stand: 21.11.2024
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/20#abs-1 (1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/20#abs-2 (2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.