Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 18 Kontrollbericht; Information des Begünstigten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/18?asof=2022-12-16#abs-1 (1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/18?asof=2022-12-16#abs-2 (2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.

§ 16 § 18