Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 18 Kontrollbericht; Information des Begünstigten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/18?asof=2022-12-16#abs-1 (1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/18?asof=2022-12-16#abs-2 (2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.