Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 18 Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben

Stand: 21.11.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/18#abs-1 (1) Die Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden GAB und GLÖZ-Standards Kontrollen vor Ort bei mindestens 1 Prozent aller in ihre Zuständigkeit fallenden Begünstigten durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/18#abs-2 (2) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige Kontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen Zufallsanteil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/18#abs-3 (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bleiben Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche unberücksichtigt.

§ 17 § 19