Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 42 Allgemeine Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Ermittelte Flächen und ermittelte Tiere für eine Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Zahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, sind solche,
Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/42?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.
Änderungsverlauf
-
10.05.2024 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.