# § 29 GAPInVeKoSV — Ermittlung der Flächengröße

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 07.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern

- 1. ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und

- 2. die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.

(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.

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Zitiervorschlag: § 29 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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