Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 25 Erntetermin und Kontrollen beim Anbau von Hanf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/25?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/25?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Ein Betriebsinhaber, der Hanf anbaut auf einer Fläche, für die er Direktzahlungen beantragt hat, hat der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/25?asof=2022-12-21#abs-3 (3) Hanfflächen dürfen bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt hat dem Betriebsinhaber das Ergebnis der Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/25?asof=2022-12-21#abs-4 (4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden.
Änderungsverlauf
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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