Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/7#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/7#abs-2 (2) Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/7#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.