Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/19?asof=2025-05-07#abs-1 (1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/19?asof=2025-05-07#abs-2 (2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei der Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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