nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 GAPInVeKoSV — Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf

GAPInVeKoS-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 17.05.2024 bis 07.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:

- 1. das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder

- 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.

Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden.

(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.

(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so

- 1. ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und

- 2. ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 15 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2024-05-17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
