Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 14 Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/14?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/14?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
Änderungsverlauf
-
30.04.2025 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
-
10.05.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.