Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz
GAPInVeKoSG§ 8 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers
Stand: 16.12.2022
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen.