Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

GAPInVeKoSG

§ 7 Betriebsnummer

Stand: 16.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/7#abs-1 (1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinhaber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer zu (Betriebsnummer).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.

§ 6 § 8