nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 GAPInVeKoSG — Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen.