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§ 4 GAPInVeKoSG — Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.

(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.