Gesetze / GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz
GAPFinISchG§ 2 Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFinISchG/2#abs-1 (1) Wird zum Erlangen eines Vorteiles eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt des Vorteiles künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden, darf der Vorteil nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFinISchG/2#abs-2 (2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Vorschriften, die einen Anspruch auf Gewährung eines Vorteiles begründen oder Voraussetzungen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen an die Gewährung eines Vorteiles bestimmen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFinISchG/2#abs-3 (3) Auf einen Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes anzuwenden.