Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW

GAPFG NRW

§ 3 Bagatellregelungen

Stand: 16.03.2024

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/3#abs-1 (1) Von der Rückforderung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/3#abs-2 (2) Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

Teil 3

Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

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