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§ 3 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bagatellregelungen

GAP-Fördergesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Rückforderung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt.

(2) Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.

Teil 3

Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen