Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW
GAPFG NRW§ 19 Kontrollsystem
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/19#abs-1 (1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag zu machenden Angaben. Die Bewilligungsstelle kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/19#abs-2 (2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsanträge sowie stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/19#abs-3 (3) Zu jeder Vor-Ort-Kontrolle wird ein Kontrollbericht erstellt.