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§ 19 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kontrollsystem

GAP-Fördergesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag zu machenden Angaben. Die Bewilligungsstelle kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten sind.

(2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsanträge sowie stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen.

(3) Zu jeder Vor-Ort-Kontrolle wird ein Kontrollbericht erstellt.