Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW
GAPFG NRW§ 20 Kontrollstichproben
Stand: 26.08.2026
Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 19 Absatz 2 zieht die zuständige Zahlstelle eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.
Teil 7
Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen