Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW

GAPFG NRW

§ 20 Kontrollstichproben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 19 Absatz 2 zieht die zuständige Zahlstelle eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.

Teil 7

Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 19 § 21