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GAPFöVOFT§ 9 Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit bei einzelflächenbezogenen FördermaßnahmennachArtikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/9#abs-1 (1) Eine Fläche kann nur für die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, wenn die Fläche hauptsächlich für die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme genutzt wird und eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit durch eine Richtlinie zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen aus naturschutzfachlichen Gründen nicht insgesamt ausgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/9#abs-2 (2) Eine Fläche, auf der eine einzelflächenbezogene Fördermaßnahme umgesetzt wird und die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme genutzt, wenn die einzelflächenbezogene Fördermaßnahme auf der Fläche umgesetzt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/9#abs-3 (3) Die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme ist stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2, wenn die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/9#abs-4 (4) Darüber hinaus ist die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme in der Regel stark eingeschränkt, wenn
1. innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird,
2. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) oder Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) ausgeschlossen ist, oder
3. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme verhindert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/9#abs-5 (5) Die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2
1. bei der Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen und nicht über den Zeitraum nach Absatz 4 Nummer 1 hinausgehen,
2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode oder
3. bei der Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport,
soweit nicht jeweils die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/9#abs-6 (6) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 3 ist die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme dann nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2, wenn die Fläche im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als den Zeitraum nach Absatz 4 Nummer 1 genutzt wird und die entstandenen Schäden unverzüglich behoben werden.