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# § 8 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Übertragung von Flächen

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Überträgt die begünstigte Person die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche, auf die sich die Verpflichtungen im Rahmen einer mehrjährigen Fördermaßnahme beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während eines mehrjährigen Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen mehrjährigen Fördermaßnahme teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann die übernehmende Person die Verpflichtungen oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme der Verpflichtungen nicht, so laufen diese aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.

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Zitiervorschlag: § 8 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/8

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