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# § 4 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Grundanträge für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundlage für die Gewährung von Zahlungen für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides zum Beginn des Verpflichtungszeitraums sein. Die zuständige Behörde erteilt diese Bewilligungsbescheide auf Grundlage des in diesen Fällen bis zum 30. Juni im Jahr vor dem ersten Verpflichtungsjahr durch die begünstigte Person bei der zuständigen Behörde eingereichten Grundantrages.

(2) Über die Notwendigkeit eines Grundantragsverfahrens nach Absatz 1 entscheidet das jeweils zuständige Ministerium bezogen auf die einzelnen Fördermaßnahmen.

(3) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Grundantragsfrist in einzelnen Jahren und in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium auf ein anderes Datum festsetzen. Über etwaige Friständerungen informiert die zuständige Behörde auf geeignetem Wege.

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Zitiervorschlag: § 4 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/4

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