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§ 22 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhangmit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Zusammenhang mit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:

1. in Bezug auf Sanktionen bei Nichtanmeldung aller Flächen § 43 der GAPInVeKoS-Verordnung,

2. in Bezug auf Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen§ 44 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung und

3. in Bezug auf die verspätete Einreichung des Zahlungsantrages § 46 Absatz 1 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung, wobei die Frist nach § 46 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung abweichend in § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW geregelt ist.

§ 21 § 23