Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
GAPFöVOFT§ 22 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhangmit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen
Stand: 26.08.2026
Im Zusammenhang mit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
1. in Bezug auf Sanktionen bei Nichtanmeldung aller Flächen § 43 der GAPInVeKoS-Verordnung,
2. in Bezug auf Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen§ 44 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung und
3. in Bezug auf die verspätete Einreichung des Zahlungsantrages § 46 Absatz 1 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung, wobei die Frist nach § 46 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung abweichend in § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW geregelt ist.