Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
GAPFöVOFT§ 21 Allgemeine Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/21#abs-1 (1) Ermittelte Flächenfür eine Zahlung für eine flächenbezogene Fördermaßnahme sind solche,
1. für die die jeweilige Zahlung für eine Fördermaßnahme beantragt wurde,
2. die die in den Richtlinien zur Förderung einzelner flächenbezogener Fördermaßnahmen festgelegten Vorgaben für die Mindestgröße erfüllen,
3. die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und
4. die alle Fördervoraussetzungen für die Gewährung der jeweils beantragten Zahlung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/21#abs-2 (2) Jede zu gewährende flächenbezogene Zahlung ist auf Grundlage der im Zahlungsantrag gemachten Angaben zu Flächen zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Zahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Zahlungsantrag angemeldeten Flächen größer sind als die ermittelten Flächen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/21#abs-3 (3) Die Festlegung der Grundlage für die Berechnung der zu gewährenden Zahlung für tierbezogene Fördermaßnahmen erfolgt in den jeweiligen Richtlinien zur Förderung der tierbezogenen ELER-Interventionen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/21#abs-4 (4) Kann mangels Mitwirkung der begünstigten Person das Vorliegen von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht festgestellt werden, so gelten diese als nicht erfüllt.