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§ 21 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeine Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ermittelte Flächenfür eine Zahlung für eine flächenbezogene Fördermaßnahme sind solche,

1. für die die jeweilige Zahlung für eine Fördermaßnahme beantragt wurde,

2. die die in den Richtlinien zur Förderung einzelner flächenbezogener Fördermaßnahmen festgelegten Vorgaben für die Mindestgröße erfüllen,

3. die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und

4. die alle Fördervoraussetzungen für die Gewährung der jeweils beantragten Zahlung erfüllen.

(2) Jede zu gewährende flächenbezogene Zahlung ist auf Grundlage der im Zahlungsantrag gemachten Angaben zu Flächen zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Zahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Zahlungsantrag angemeldeten Flächen größer sind als die ermittelten Flächen nach Absatz 1.

(3) Die Festlegung der Grundlage für die Berechnung der zu gewährenden Zahlung für tierbezogene Fördermaßnahmen erfolgt in den jeweiligen Richtlinien zur Förderung der tierbezogenen ELER-Interventionen.

(4) Kann mangels Mitwirkung der begünstigten Person das Vorliegen von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht festgestellt werden, so gelten diese als nicht erfüllt.