Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
GAPFöVOFT§ 2 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs
Stand: 26.08.2026
Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Zahlungsantrages und vor Erfüllung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen
1. vollständig von einer begünstigten Person an eine andere Person verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, oder
2. in von Fördermaßnahmen betroffenen Teilen, von einer begünstigten Person an eine andere Person verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird,
sind die Zahlungen der übertragenden Person zu gewähren, sofern alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.