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# § 2 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Zahlungsantrages und vor Erfüllung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen

1. vollständig von einer begünstigten Person an eine andere Person verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, oder

2. in von Fördermaßnahmen betroffenen Teilen, von einer begünstigten Person an eine andere Person verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird,

sind die Zahlungen der übertragenden Person zu gewähren, sofern alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 2 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VOFT/2

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