Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Investiv

GAPFöVO Investiv

§ 3 Verwaltungskontrollen zu den Förderanträgen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Verwaltungskontrolle der Förderanträge werden insbesondere geprüft:

a) Förderfähigkeit der begünstigten Person und des Vorhabens,

b) Einhaltung der Auswahlkriterien, soweit diese nicht in einzelnen Förderrichtlinien ausgeschlossen werden,

c) Förderfähigkeit der Ausgaben einschließlich deren Plausibilisierung und des Ausschlusses einer Doppelfinanzierung,

d) Erforderlichkeit der Regelung von Verpflichtungen und Auflagen für das Vorhaben, für das Zuwendungen beantragt werden.

§ 2 § 4