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GAPFöVO Investiv

§ 4 Verwaltungskontrollen zu den Zahlungsanträgen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Verwaltungskontrollen zu den Zahlungsanträgen beinhalten insbesondere:

a) Prüfung auf Zulässigkeit des Antrages und der mit einzureichenden zahlungsbegründenden Unterlagen,

b) Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, einschließlich der beihilferechtlichen Höchstgrenzen,

c) bei der Förderung auf Grundlage von Ausgaben, die Prüfung der tatsächlich entstandenen Ausgaben einschließlich der Überprüfung des Kosten- und Finanzierungsplans,

d) Prüfung, ob Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlung künstlich, den Zielen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, zuwiderlaufend, geschaffen wurden und

e) Prüfung der Vorhabenumsetzung und der Zielerreichung.

§ 3 § 5