Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Investiv

GAPFöVO Investiv

§ 2 Verwaltungskontrollen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Alle Anträge und andere Erklärungen, die von einer begünstigten Person gegenüber der Bewilligungsstelle abgegeben werden, unterliegen einer Verwaltungskontrolle.

Fördermaßnahmen, die ausschließlich immaterieller Natur sind, bedürfen grundsätzlich keiner Kontrolle vor Ort, da im Rahmen der Verwaltungskontrolle sämtliche Förderbedingungen abschließend geprüft werden können.

§ 1 § 3