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§ 3 GAPFöVO Investiv (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungskontrollen zu den Förderanträgen

GAP-Förderverordnung NRW Investiv

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Verwaltungskontrolle der Förderanträge werden insbesondere geprüft:

a) Förderfähigkeit der begünstigten Person und des Vorhabens,

b) Einhaltung der Auswahlkriterien, soweit diese nicht in einzelnen Förderrichtlinien ausgeschlossen werden,

c) Förderfähigkeit der Ausgaben einschließlich deren Plausibilisierung und des Ausschlusses einer Doppelfinanzierung,

d) Erforderlichkeit der Regelung von Verpflichtungen und Auflagen für das Vorhaben, für das Zuwendungen beantragt werden.