Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/17?asof=2022-02-01#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/17?asof=2022-02-01#abs-2 (2) (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/17?asof=2022-02-01#abs-3 (3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/17?asof=2022-02-01#abs-4 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/17?asof=2022-02-01#abs-5 (5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Änderungsverlauf
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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