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# § 13 GAPDZV — Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung  
Stand: 20.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.

(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 13 GAPDZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/13

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