Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 12 Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/12?asof=2022-12-20#abs-1 (1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/12?asof=2022-12-20#abs-2 (2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/12?asof=2022-12-20#abs-3 (3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/12?asof=2022-12-20#abs-4 (4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/12?asof=2022-12-20#abs-5 (5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie, die
Förderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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